
Wahlrecht unter Vorbehalt: Merz-Kabinett greift nach einem Grundrecht

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf von Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) beschlossen, nach dem verurteilte Volksverhetzer ihr passives Wahlrecht verlieren können. Wer nach § 130 StGB zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird, auch auf Bewährung, soll Medienberichten zufolge bis zu fünf Jahre lang nicht mehr kandidieren dürfen. Das gilt für Bundestag, Landtage, Kreistage und Gemeinderäte. Kritik kommt von Anwälten und sogar aus der CDU.
Versteckt in einem Sicherheitspaket
Die Regelung steckt in einem größeren Paket „zum Schutz des Gemeinwesens“. Darin geht es vor allem um Polizisten, Ärzte und Zugbegleiter: Wer sie angreift, soll künftig mindestens sechs Monate Haft bekommen. Das dürfte breite Zustimmung finden. Die Passage zum Wahlrecht ging in der Debatte um die Pflegereform dagegen fast unter.
Sie hat es aber in sich. Wer bereits ein Mandat hat, würde es laut Berichten sofort verlieren. Im ersten Referentenentwurf sollten sogar schon sechs Monate Haft reichen. Die Ministerin begründet den Vorstoß so:
„Personen, die sich in besonders schwerem Maße durch ihre Taten von den Werten des Grundgesetzes entfernt und damit strafbar gemacht haben, sollen nicht zu Repräsentanten der auf diesen Werten aufbauenden Grundordnung werden.“
Juristen halten das für zu weitgehend
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat nach eigenen Worten „grundsätzliche rechtsstaatliche Bedenken“. Die Strafverteidigerin Gül Pinar, die seit mehr als 25 Jahren im Strafrecht arbeitet, sagt es deutlich: Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zeige noch nicht, dass die Tat die demokratische Grundordnung so berühre, dass man jemanden von der politischen Teilhabe ausschließen dürfe.
Auch Sachsens Justizministerin Constanze Geier (CDU) widerspricht. Das Strafrecht sei „keine politische Instanz“, sagt sie. Die Leipziger Strafrechtsprofessorin Elisa Hoven hatte schon früher davor gewarnt, dass der Tatbestand der Volksverhetzung sehr weit und unbestimmt sei. Gerichte hätten dabei viel Spielraum.
Ein einzelner Richter entscheidet über die Kandidatur?
Bisher ist die Lage klar geregelt. Nach § 45 StGB verliert nur automatisch seine Wählbarkeit, wer wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr verurteilt wird. Gerichte können sie außerdem bei schweren Staatsschutzdelikten wie Hochverrat aberkennen. Volksverhetzung gilt rechtlich nur als Vergehen und hatte deshalb bisher keine solche Folge.
Der DAV weist auf einen weiteren Punkt hin. Über schwere Staatsschutzdelikte entscheiden Gerichte mit mehreren Richtern. Volksverhetzung wird dagegen oft vor einem Einzelrichter am Amtsgericht verhandelt. Er könnte damit künftig allein bestimmen, ob jemand bei der nächsten Wahl antreten darf. Laut Berichten gab es 2024 bundesweit 1687 Verurteilungen wegen Volksverhetzung, davon nur wenige mit einem Jahr Haft oder mehr.
Wen soll das Gesetz treffen?
Die AfD wird im Entwurf nicht genannt. Kritiker sehen das Gesetz trotzdem als Teil des politischen „Kampfes gegen Rechts“, der sich vor allem gegen diese Partei richte. Auffällig ist ein Unterschied zum Koalitionsvertrag: Dort war noch von einer mehrfachen Verurteilung die Rede. Nach den Berichten über den Entwurf reicht jetzt schon eine einzige Verurteilung mit dem entsprechenden Strafmaß.
Beobachter sehen darin einen gefährlichen Präzedenzfall. Die Grenze wurde bereits einmal verschoben, von sechs Monaten auf ein Jahr. Eine andere Regierung könnte sie wieder senken oder weitere Delikte hinzufügen.
Wie es jetzt weitergeht
Bisher hat nur das Kabinett zugestimmt. Jetzt beraten die Fraktionen im Bundestag und können Änderungen verlangen. Danach müssen Bundestag und Bundesrat das Gesetz noch beschließen. Die Union sollte dabei die Bedenken aus den eigenen Reihen ernst nehmen. In einer Demokratie entscheiden grundsätzlich die Wähler, wer sie vertritt.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Meinung unserer Redaktion und die uns vorliegenden Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

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