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11.09.2026
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Strafanzeige gegen den Kanzler: AfD zerrt Merz vor die Justiz

Strafanzeige gegen den Kanzler: AfD zerrt Merz vor die Justiz
Symbolbild: KI-generiert

Es ist ein Vorgang, den die Berliner Republik so noch nicht gesehen hat: Die AfD-Bundestagsfraktion hat nach eigenen Angaben am 10. September 2026 Strafanzeige gegen Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) erstattet – wegen verleumderischer Beleidigung. Auslöser ist ein einziger Satz aus der Generaldebatte zum Haushalt am Mittwoch im Bundestag.

Der Satz, der die Anzeige auslöste

Merz hatte dort das von der AfD propagierte Konzept der „Remigration" attackiert. Das sei, so der Kanzler, „nichts anderes als eine ethnische Säuberung nach Hautfarbe und Herkunft". Ein Vorwurf von brachialer Wucht – und einer, der im Plenarsaal einschlug wie eine Granate.

Die Reaktion folgte prompt. Der Parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Fraktion, Stephan Brandner, bezeichnete die Äußerung als strafrechtlich relevant. Merz ziehe die Fraktion und jedes einzelne Mitglied „in den Dreck".

„Vertreibungen und Morde" – der Kern des Vorwurfs

Nach Darstellung der Fraktion sei die Unterstellung, man setze sich für ethnische Säuberungen und damit letztlich für Vertreibungen und Morde ein, so eindeutig, dass die Justiz tätig werden müsse. Man stehe auf dem Boden des Grundgesetzes, heißt es aus der Fraktion.

Auch die juristische Verteidigungslinie des Kanzlers greift die AfD frontal an: Die parlamentarische Indemnität decke die Aussage nach ihrer Auffassung nicht ab, weil sie sich gegen jedes einzelne Fraktionsmitglied und politisch gegen Millionen Bürger richte.

Was Indemnität überhaupt bedeutet – und wo sie endet

Hier wird es juristisch spannend. Artikel 46 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt Abgeordnete davor, wegen Äußerungen im Bundestag jemals belangt zu werden. Dieser Schutz ist historisch gewachsen und aus gutem Grund weit gefasst: Ein Parlament, in dem Redner ständig den Staatsanwalt fürchten müssten, wäre kein freies Parlament.

Doch der Verfassungstext kennt eine Ausnahme – und genau auf die zielt die AfD. Satz 2 der Norm nimmt verleumderische Beleidigungen ausdrücklich vom Schutz aus. Gemeint ist damit der Straftatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB: das wissentliche Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen.

Der entscheidende Knackpunkt dürfte sein, ob Gerichte den Merz-Satz als Tatsachenbehauptung oder als politische Wertung einstufen. Rechtlich gilt: Scharfe Zuspitzung im Meinungskampf ist in aller Regel von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ob die Staatsanwaltschaft die Anzeige überhaupt aufgreift, ist offen.

Ein Kanzler im Wortgewitter

Aus Sicht unserer Redaktion offenbart der Vorgang weniger ein juristisches als ein politisches Problem. Wer als Regierungschef die größte Oppositionsfraktion mit einem Vokabular belegt, das aus der Sprache der Bürgerkriege stammt, verschiebt die Grenzen der politischen Auseinandersetzung dauerhaft – und muss sich nicht wundern, wenn der Streit vor dem Staatsanwalt landet.

Beobachter sehen darin auch ein Symptom: Statt die Sachfragen zu klären, die viele Bürger bewegen – Migration, innere Sicherheit, ein Haushalt auf Pump –, tobt im Bundestag ein Eskalationswettbewerb der Begriffe. Für das Vertrauen in die Institutionen dürfte das kaum förderlich sein.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt die Einschätzung unserer Redaktion auf Basis der uns vorliegenden Informationen wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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