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03.09.2025
09:29 Uhr

Datenschutz siegt über Schnüffelei: E-Mail-Anbieter müssen keine Nutzerdaten herausrücken

Ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts München dürfte so manchem Unternehmen, das gerne unliebsame Kritiker mundtot machen würde, gehörig gegen den Strich gehen. Das Gericht entschied, dass E-Mail-Anbieter nicht zur Herausgabe von Nutzerdaten verpflichtet werden können – selbst wenn Unternehmen behaupten, durch negative Bewertungen im Internet geschädigt worden zu sein.

Wenn die Wahrheit schmerzt: Automobilkonzern will Kritiker zum Schweigen bringen

Der Fall liest sich wie aus dem Lehrbuch moderner Unternehmenskommunikation: Ein Automobilunternehmen, das mit negativen Bewertungen auf einer Internetplattform konfrontiert wurde, griff zur altbewährten Keule der juristischen Einschüchterung. Statt sich mit der möglicherweise berechtigten Kritik auseinanderzusetzen, sollten die Verfasser der unliebsamen Kommentare identifiziert und vermutlich mit Klagen überzogen werden.

Das Vorgehen folgte einem perfiden Muster: Zunächst wandte sich das Unternehmen an den Betreiber der Bewertungsplattform. Doch der konnte – oder wollte – nur die E-Mail-Adressen der Nutzer herausgeben. Also versuchte man es über die Hintertür: Der E-Mail-Anbieter sollte Namen und Anschriften der Kritiker preisgeben.

Die juristische Trickkiste: Wenn Gesetze zurechtgebogen werden sollen

Das Unternehmen berief sich dabei auf das sperrig klingende "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz" (TDDDG). Dieses Gesetz sieht tatsächlich vor, dass Anbieter digitaler Dienste bei bestimmten Rechtsverletzungen Auskunft über Nutzerdaten geben müssen. Doch hier lag der Haken: Ist ein E-Mail-Anbieter überhaupt ein "digitaler Dienst" im Sinne dieses Gesetzes?

Das Landgericht München I hatte sich zunächst von der Argumentation des klagenden Unternehmens blenden lassen und den E-Mail-Anbieter tatsächlich zur Auskunft verpflichtet. Eine Entscheidung, die bei Datenschützern für Kopfschütteln sorgte und die Frage aufwarf, ob hier nicht der Bock zum Gärtner gemacht wurde.

OLG München stoppt die Datensammelwut

Doch das Oberlandesgericht München machte diesem Treiben einen Strich durch die Rechnung. In seinem Beschluss vom 26. August 2025 stellten die Richter unmissverständlich klar: E-Mail-Anbieter sind keine digitalen Dienste im Sinne des TDDDG, sondern fallen unter die Regelungen für Telekommunikationsdienste. Und diese unterliegen strengeren Datenschutzbestimmungen.

"Eine Kettenauskunft bis zum letzten Anbieter in der Kette, bei dem Name und Adresse des Verletzers gespeichert seien, würde den Kreis der auskunftsverpflichteten Diensteanbieter erheblich ausweiten."

Die Richter erkannten die Gefahr, die von einer solchen Ausweitung ausgehen würde. Stellen Sie sich vor: Jedes Unternehmen, das sich durch eine kritische Äußerung im Internet angegriffen fühlt, könnte sich durch die gesamte digitale Infrastruktur schnüffeln, bis es endlich den Namen des unliebsamen Kritikers in den Händen hält. Ein Albtraum für die Meinungsfreiheit!

Die Systematik des Gesetzes: Telekommunikation ist nicht gleich digitaler Dienst

Das OLG führte penibel aus, warum E-Mail-Anbieter eben nicht unter die Auskunftspflicht fallen. Sie seien "interpersonelle Kommunikationsdienste" und fielen damit in den Regelungsbereich für elektronische Kommunikationsdienste – nicht für digitale Dienste. Diese Unterscheidung mag auf den ersten Blick wie juristische Haarspalterei wirken, ist aber von fundamentaler Bedeutung für den Schutz unserer Privatsphäre.

Besonders pikant: Selbst der Gesetzgeber gehe davon aus, dass E-Mail-Anbieter derzeit nicht zur Auskunft verpflichtet seien. Eine geplante Gesetzesänderung solle zwar bestehende Schutzlücken schließen, aber nicht durch eine Ausweitung der Auskunftspflicht auf E-Mail-Anbieter, sondern durch andere Mechanismen.

Ein Sieg für den Datenschutz – aber wie lange noch?

Diese Entscheidung ist ein wichtiger Etappensieg für den Datenschutz und die Meinungsfreiheit im Internet. Sie zeigt, dass Gerichte durchaus in der Lage sind, die Balance zwischen berechtigten Interessen von Unternehmen und dem Schutz der Privatsphäre zu wahren.

Doch die Freude könnte von kurzer Dauer sein. Wie das OLG selbst andeutet, arbeitet die Politik bereits an neuen Gesetzen, die die "Schutzlücken" schließen sollen. Man darf gespannt sein, ob dabei tatsächlich der Schutz vor Verleumdung im Vordergrund steht – oder ob hier nicht vielmehr unliebsame Kritiker mundtot gemacht werden sollen.

In Zeiten, in denen die Bundesregierung immer neue Überwachungsgesetze auf den Weg bringt und die digitale Privatsphäre Stück für Stück ausgehöhlt wird, ist jedes Urteil, das diesem Trend entgegenwirkt, ein Hoffnungsschimmer. Bleibt zu hoffen, dass auch künftige Gerichte den Mut haben, dem Drang nach totaler Transparenz und Überwachung Einhalt zu gebieten.

Die Lehre aus diesem Fall: Unternehmen täten gut daran, sich mit berechtigter Kritik auseinanderzusetzen, statt mit juristischen Keulen um sich zu schlagen. Und E-Mail-Nutzer können – zumindest vorerst – aufatmen: Ihre Daten sind sicherer, als manch ein Unternehmen es gerne hätte.

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