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16.07.2025
08:28 Uhr

Amazon-Tricksereien bei Rabatten: Gericht stoppt irreführende Preisköder

Der Onlinegigant Amazon musste vor dem Landgericht München I eine empfindliche Niederlage einstecken. Die Richter erklärten die Rabattwerbung des US-Konzerns bei den sogenannten "Prime Deal Days" für rechtswidrig und gaben damit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg recht. Was Amazon als großzügige Sonderangebote anpries, entpuppte sich bei genauerer Betrachtung als geschickt inszenierte Mogelpackung.

Die Masche mit der "unverbindlichen Preisempfehlung"

Besonders dreist erscheint die Vorgehensweise bei kabellosen Kopfhörern, die Amazon mit einem vermeintlichen Rabatt von 19 Prozent bewarb. Der Haken dabei: Die Ermäßigung bezog sich nicht etwa auf einen früheren Amazon-Preis, sondern auf eine nebulöse "unverbindliche Preisempfehlung" des Herstellers – ein Fantasiepreis, der in der Realität oft nie verlangt wurde. In anderen Fällen griff der Konzern zu noch kreativeren Konstruktionen wie einem ominösen "Kundendurchschnittspreis".

Das Gericht stellte unmissverständlich klar: Rabatte müssten sich zwingend auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen. Diese Vorgabe hatte bereits der Europäische Gerichtshof im Herbst in einem Grundsatzurteil gegen Aldi Süd festgezurrt. Amazon ignorierte diese klaren Vorgaben offenbar bewusst.

Verbraucher systematisch in die Irre geführt

Die Münchner Richter fanden deutliche Worte: Der Durchschnittsverbraucher erwarte bei den "Prime Deal Days" besonders günstige Preise im Vergleich zu den Tagen davor. Stattdessen servierte Amazon seinen Kunden eine Illusion von Schnäppchen, die bei näherer Betrachtung wie Seifenblasen zerplatzten. Die Kammer wertete dies als unlautere Werbung, die gegen die Preisangabenverordnung und das Wettbewerbsrecht verstößt.

Im Wiederholungsfall droht dem Konzern nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro – für einen Giganten wie Amazon zwar Peanuts, aber immerhin ein Signal. Erwartungsgemäß kündigte eine Amazon-Sprecherin umgehend Berufung an und behauptete trotzig, man halte sich an "aktuelle Branchenstandards". Welche Standards das sein sollen, wenn selbst Discounter wie Aldi bereits vom EuGH zurückgepfiffen wurden, bleibt ihr Geheimnis.

Ein Katz-und-Maus-Spiel mit den Verbraucherschützern

Oliver Buttler von der siegreichen Verbraucherzentrale brachte es auf den Punkt: Das "Getrickse mit der unverbindlichen Preisempfehlung" sei für Unternehmen ein wichtiger Bestandteil ihrer Verkaufsstrategie. Sobald eine Methode verboten werde, entwickelten findige Marketingabteilungen neue Wege, um geltendes Recht zu umgehen. Ein endloses Katz-und-Maus-Spiel, bei dem der Verbraucher meist den Kürzeren zieht.

Die Verbraucherschützer haben offenbar noch reichlich zu tun: Aktuell laufen weitere Verfahren gegen MediaMarktSaturn, Penny und erneut Aldi. Es scheint, als hätten sich irreführende Preisangaben zu einer Art Volkssport im deutschen Einzelhandel entwickelt.

Was bedeutet das für Verbraucher?

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, vermeintliche Schnäppchen kritisch zu hinterfragen. Gerade in Zeiten, in denen die Inflation das Geld in den Taschen der Bürger schmelzen lässt wie Eis in der Sonne, greifen viele nach jedem Strohhalm in Form von Rabatten. Umso perfider erscheint es, wenn Konzerne diese Notlage mit Scheinrabatten ausnutzen.

Während die Politik mit immer neuen Schulden und einem 500-Milliarden-Euro-Sondervermögen die Inflation weiter anheizt, versuchen Unternehmen offenbar, aus der Not der Menschen Kapital zu schlagen. Ein Teufelskreis, der zeigt, wie dringend Deutschland eine Rückkehr zu solider Wirtschaftspolitik und ehrlichem Handel braucht.

Immerhin: In Zeiten, in denen das Vertrauen in Papiergeld schwindet und Scheinrabatte die Regel sind, gewinnen echte Werte wie physische Edelmetalle an Bedeutung. Gold und Silber kennen keine irreführenden Preisauszeichnungen – ihr Wert ist transparent und nachvollziehbar. Eine wohltuende Ausnahme in einer Welt voller Täuschungen.

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