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14.08.2026
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Revolte in der Polizeigewerkschaft: „Juristisch falsch“ – NRW bremst Vize

Revolte in der Polizeigewerkschaft: „Juristisch falsch“ – NRW bremst Vize
Symbolbild: KI-generiert

Ein Aufruf, der die größte deutsche Polizeigewerkschaft spaltet: Der nordrhein-westfälische Landesbezirk der Gewerkschaft der Polizei (GdP) hat sich am Freitag öffentlich von seinem Bundesvize Sven Hüber distanziert. Dessen Thesen zum Umgang der Polizei mit einer möglichen AfD-Regierung seien teils überspitzt, teils schlicht rechtlich unhaltbar.

Der nach eigenen Angaben größte Landesbezirk der GdP teilte mit, Hübers Aussagen gäben nicht die Haltung der GdP NRW wieder. Man distanziere sich „ausdrücklich und vollumfänglich von seiner Wortwahl, seinen Vergleichen und den daraus gezogenen juristisch problematischen Schlussfolgerungen“.

Der Diensteid – kein Wahlverbot

Auslöser ist Hübers Beitrag „Richtig Nein sagen“ in der August-Ausgabe der Mitgliederzeitschrift Deutsche Polizei. Darin leitete der GdP-Vize aus dem Diensteid der Beamten ein „No-Go mit der AfD“ ab. Wer den Eid ernst nehme, könne gar nicht anders, schrieb er – und legte nach: Schon wer „heimlich verklemmte Sympathien“ mit „Verfassungsfeinden“ hege, habe im Polizeiberuf nichts verloren.

Genau hier zieht die GdP NRW die Grenze. Der Unvereinbarkeitsbeschluss der Gewerkschaft werde weiter unterstützt, ein „No-Go mit der AfD“ sei eine legitime gewerkschaftliche Position – aber keine rechtliche Folge des Diensteides.

„Der Diensteid nimmt unseren Kolleginnen und Kollegen nicht das Wahlrecht.“

Hübers Thesen seien „in weiten Teilen mindestens (zu) überspitzt, in Teilen aber auch juristisch falsch“, heißt es in der Stellungnahme. Wer ständig betone, Demokratie gehöre zur DNA von Polizei und Gewerkschaft, dürfe solche Sätze nicht „in dieser Absolutheit“ veröffentlichen. Vom Bundesvorstand fordert der Landesbezirk eine klare Positionierung.

„Innerer Notstand“ – und die hohe Hürde des Artikels 91

Besonders brisant: Hüber hatte eine mögliche AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt als „Machtergreifung“ bezeichnet und ein Eingreifen des Bundes nach Artikel 91 Grundgesetz ins Spiel gebracht. Bereitschaftspolizeien müssten vorbereitet sein, auf Weisung des Bundesinnenministers auch in einem anderen Land „mit polizeilichen Mitteln die verfassungsmäßige Ordnung wiederherstellen“ zu können.

Staatsrechtler halten das für weit hergeholt. Medienberichten zufolge verweisen mehrere Verfassungsjuristen darauf, dass der innere Notstand eine drohende Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung voraussetze – nicht den Wahlsieg einer Partei oder die Ernennung eines politisch unbequemen Ministers. Und bei Beamten komme es stets auf das individuelle Verhalten an, nicht auf das Parteibuch.

Ein Vorgang mit Sprengkraft im Wahlkampf

Der Zeitpunkt ist heikel: Am 6. September wird in Sachsen-Anhalt gewählt, rund 1,7 Millionen Bürger sind wahlberechtigt. In einer INSA-Erhebung für die „Bild“ vom 10. August lag die AfD bei 42 Prozent – laut den Zahlen fast doppelt so viel wie die CDU. Wer Beamte vor der Wahl auf Widerstand einstimmt, greift also in eine laufende Wahlentscheidung ein.

Heiko Teggatz, Chef der konkurrierenden Deutschen Polizeigewerkschaft, hatte Hübers Vorstoß bereits scharf kritisiert: Seine Organisation kümmere sich lieber um Arbeitsbedingungen, Befugnisse und Bezahlung, „anstatt uns auf eine Art Gesinnungspolizei einzustellen“.

Zur Person: Medienberichten zufolge war Hüber vor 1990 Politoffizier der DDR-Grenztruppen; Gerichte erlaubten später eine namentliche Berichterstattung darüber. Aus Sicht unserer Redaktion ist der Vorgang vor allem ein Lehrstück: Der Rechtsstaat schützt sich durch Gesetze, Gerichte und Kontrolle – nicht durch vorsorgliches Misstrauen gegen Wähler in Uniform.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Er beruht auf den uns vorliegenden Informationen und enthält Bewertungen unserer Redaktion.

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