
Hammerskins-Verbot gekippt: Bundesverwaltungsgericht entlarvt Versäumnisse des Innenministeriums
Ein bemerkenswertes Urteil erschüttert die Sicherheitspolitik der Bundesrepublik: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Verbot der rechtsextremistischen Gruppierung „Hammerskins Deutschland" für nichtig erklärt. Die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums aus dem Juli 2023 wurde als rechtswidrig eingestuft – ein Schlag ins Gesicht für jene, die glaubten, mit symbolchtigen Aktionen tatsächlich Sicherheit schaffen zu können.
Formale Mängel statt inhaltlicher Prüfung
Die Begründung des Gerichts offenbart ein fundamentales Problem: Es existiert schlichtweg keine bundesweite Vereinigung „Hammerskins Deutschland", die sich überhaupt verbieten ließe. Die Richter stellten fest, dass zwar regelmäßige Treffen zwischen Vertretern regionaler Chapter stattfänden und dort Absprachen getroffen würden. Dies reiche jedoch bei weitem nicht aus, um von einer verfestigten, bundesweiten Organisationsstruktur mit verbindlichen Entscheidungsbefugnissen auszugehen.
Die regionalen Gruppen agieren nach Auffassung des Gerichts weitgehend autonom. Selbst die Zugehörigkeit des französischen Chapters „Sarregau" zu einer deutschen Struktur konnte nicht nachgewiesen werden. Ein vernichtendes Zeugnis für die Ermittlungsarbeit der zuständigen Behörden.
Konsequenzen des gescheiterten Verbots
Die Folgen dieser Entscheidung sind erheblich. Sämtliche regionalen Chapter dürfen nun wieder legal operieren. Besonders pikant: Das beschlagnahmte Vermögen der Organisationen, darunter die private Immobilie eines Hammerskins-Mitgliedes, muss voraussichtlich zurückgegeben werden. Ein kostspieliges Versumnis für den Steuerzahler.
Das Bundesinnenministerium hatte im Sommer 2023 nicht nur die vermeintliche Bundesvereinigung verboten, sondern gleich zahlreiche regionale Chapter sowie die Teilorganisation „Crew 38" mit in die Verfügung aufgenommen. Gegen diese Maßnahme hatten mehrere Chapter und einzelne Mitglieder geklagt – und behielten nun Recht.
Aktionismus statt gründlicher Arbeit
Was bleibt, ist der bittere Nachgeschmack eines aktionistischen Verbotsverfahrens, das an der eigenen Unzulänglichkeit scheiterte. Statt sorgfältig die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen und wasserdichte Beweise für eine bundesweite Organisationsstruktur zusammenzutragen, wurde offenbar auf schnelle Schlagzeilen gesetzt. Die Ideologie und die tatsächlichen Ziele der Hammerskins spielten in diesem Verfahren bezeichnenderweise überhaupt keine Rolle – geprüft wurden ausschließlich die formalen Voraussetzungen.
Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass es den zuständigen Behörden weiterhin möglich sei, einzelne Chapter gesondert zu verbieten, sofern jeweils eigene Verbotsgründe vorliegen. Dafür müssten jedoch neue, eigenständige Verfahren eröffnet werden. Ob die Landesbehörden diese Aufgabe nun gewissenhafter angehen werden als das Bundesinnenministerium, bleibt abzuwarten.
Ein Symptom tieferliegender Probleme
Dieses Urteil wirft ein bezeichnendes Licht auf den Zustand deutscher Sicherheitspolitik. Während man sich in Berlin gerne mit symbolischen Verboten schmückt, mangelt es offensichtlich an der handwerklichen Sorgfalt, die für rechtssichere Maßnahmen erforderlich wäre. Die wahren Leidtragenden sind jene Bürger, die sich von einem funktionierenden Rechtsstaat Schutz vor extremistischen Strukturen erhoffen – und nun erleben müssen, wie bürokratische Schlamperei diesen Schutz zunichtemacht.

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