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12.11.2025
17:23 Uhr

Berliner Verwaltungsgericht weist Palästinenser-Klagen gegen deutsche Waffenexporte ab

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am Mittwoch mehrere Klagen palästinensischer Staatsbürger gegen deutsche Waffenlieferungen an Israel aus formalen Gründen zurückgewiesen. Die Entscheidungen der 4. Kammer werfen ein bezeichnendes Licht auf die komplexe Rechtslage bei Rüstungsexporten in Krisengebiete und die prozessualen Hürden für ausländische Kläger im deutschen Verwaltungsrecht.

Formale Hürden statt inhaltlicher Prüfung

Im ersten Fall hatte ein im Gazastreifen lebender Palästinenser versucht, die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich zu verpflichten, künftige Genehmigungen für Waffenlieferungen an Israel zu untersagen. Seine Argumentation stützte sich auf völkerrechtliche Verpflichtungen Deutschlands. Der Kläger behauptete, die bisherige Genehmigungspraxis verstoße gegen internationales Recht, da Israel die gelieferten Waffen völkerrechtswidrig einsetze. Das Gericht erklärte die Klage jedoch für unzulässig, ohne auf die materiellen Vorwürfe einzugehen.

Noch deutlicher zeigt sich die prozessuale Problematik im zweiten Verfahren: Vier palästinensische Kläger aus dem Gazastreifen forderten ursprünglich die Aufhebung einer bereits erteilten Genehmigung für die Ausfuhr von 3.000 Panzerabwehrwaffen nach Israel. Als die Waffen bereits vollständig exportiert waren, stellten sie ihre Klage um und begehrten nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Doch auch dieser Versuch scheiterte.

Die Begründung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht argumentierte, es bestehe keine konkrete Wiederholungsgefahr, da sich die Situation im Gaza-Konflikt seit Herbst 2023 maßgeblich geändert habe. Diese Einschätzung wirft Fragen auf: Während die humanitäre Lage im Gazastreifen weiterhin katastrophal ist und der Konflikt unvermindert andauert, sieht das Gericht offenbar keine Gefahr weiterer problematischer Waffenlieferungen.

Besonders bemerkenswert ist die Feststellung des Gerichts, dass die Bundesregierung ihre Genehmigungspraxis geändert habe und derzeit keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen erteilen würde. Diese Aussage steht im Kontext der seit dem 7. Oktober 2023 deutlich restriktiveren deutschen Haltung zu Waffenexporten in die Region.

Rechtliche Einordnung und politische Dimension

Die Entscheidungen verdeutlichen die hohen prozessualen Hürden für ausländische Kläger im deutschen Verwaltungsrecht. Während deutsche Gerichte bei innenpolitischen Themen durchaus aktivistisch agieren können, zeigen sie sich bei außenpolitisch sensiblen Fragen zurückhaltend. Die Ablehnung aus formalen Gründen erspart dem Gericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der völkerrechtlichen Dimension deutscher Waffenexporte.

Kritiker könnten argumentieren, dass das Gericht hier eine Chance verpasst hat, grundsätzliche Fragen zur deutschen Rüstungsexportpolitik zu klären. Andererseits respektiert das Gericht damit den außenpolitischen Gestaltungsspielraum der Exekutive - ein Prinzip, das gerade in Zeiten geopolitischer Spannungen von Bedeutung ist.

Ausblick und Berufungsmöglichkeiten

Gegen beide Urteile (VG 4 K 45/24 und VG 4 K 130/24) können die Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten. Die Erfolgsaussichten dürften angesichts der klaren Position des Verwaltungsgerichts jedoch begrenzt sein.

Die Entscheidungen zeigen einmal mehr, wie schwierig es für Betroffene aus Konfliktgebieten ist, gegen Waffenexporte westlicher Staaten vorzugehen. Während die politische Debatte über die Legitimität von Rüstungsexporten in Krisengebiete weitergeht, bleiben die rechtlichen Möglichkeiten für direkt Betroffene äußerst beschränkt. Dies wirft grundsätzliche Fragen nach der Effektivität internationaler Rüstungskontrolle und der Durchsetzbarkeit völkerrechtlicher Standards auf.

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