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Kettner Edelmetalle
11.02.2026
11:20 Uhr

Verwaltungsgericht Gera stellt klar: AfD-Mitgliedschaft allein rechtfertigt keinen Waffenentzug

Es ist ein Urteil, das aufhorchen lässt – und das in seiner Schlichtheit eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte: Das Verwaltungsgericht Gera hat entschieden, dass die bloße Zugehörigkeit zur Thüringer AfD keinen hinreichenden Grund darstellt, um Bürgern ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse zu entziehen oder entsprechende Anträge abzulehnen. Vier Mitglieder des Landesverbandes hatten geklagt – und Recht bekommen. Man möchte fast applaudieren, wäre da nicht der bittere Beigeschmack, dass es überhaupt eines Gerichtsverfahrens bedurfte, um eine derart grundlegende rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit durchzusetzen.

Behördenwillkür mit Verfassungsschutz-Etikett

Was war geschehen? Behörden mehrerer Landkreise sowie einer kreisfreien Stadt in Thüringen hatten den betroffenen AfD-Mitgliedern ihre Waffenbesitzkarten entzogen oder neue Anträge rundweg abgelehnt. Die Begründung? Die Parteimitgliedschaft. Nicht mehr, nicht weniger. Keine individuellen Verfehlungen, keine konkreten Verdachtsmomente gegen die einzelnen Personen – allein das Parteibuch genügte den eifrigen Beamten, um Grundrechte einzuschränken.

Als rechtliche Grundlage bemühten die Behörden das Waffengesetz, wonach Personen als unzuverlässig gelten können, wenn sie einer Vereinigung angehören, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Gestützt wurde dies auf die Einschätzung des Thüringer Verfassungsschutzes, der den Landesverband als „gesichert rechtsextremistisch" einstuft. Eine Einschätzung wohlgemerkt – kein Gerichtsurteil, kein Verbotsverfahren, keine rechtskräftige Feststellung.

Das Gericht zieht eine klare Linie

Die Richter in Gera ließen sich von diesem behördlichen Übereifer nicht beeindrucken. In ihrer Urteilsbegründung stellten sie unmissverständlich fest, dass die Einstufung durch den Verfassungsschutz allein nicht ausreiche. Es fehle der eindeutige Nachweis einer „kämpferisch-aggressiven Haltung" des Thüringer AfD-Landesverbandes gegenüber der Verfassung. Ein Begriff, der im deutschen Recht eine zentrale Rolle spielt – und der eben mehr verlangt als bloße Behauptungen oder zusammengetragene Einzelzitate.

Besonders bemerkenswert ist die Auseinandersetzung des Gerichts mit der Beweislage des Verfassungsschutzes. Die Behörde hatte insgesamt 37 Äußerungen von AfD-Funktionären aus einem Zeitraum von rund neun Jahren zusammengetragen. Das Gericht befand diese Sammlung als nicht ausreichend. Die Zitate seien hinsichtlich Inhalt, Kontext und Qualität zu unterschiedlich, um daraus eine generelle kämpferisch-aggressive Ausrichtung des gesamten Landesverbandes abzuleiten. 37 Zitate in neun Jahren – das sind weniger als vier pro Jahr. Daraus eine existenzielle Bedrohung der Verfassungsordnung zu konstruieren, erscheint in der Tat mehr als gewagt.

Ein Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien

Noch schwerer wiegt ein weiterer Aspekt des Urteils: Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass ein pauschales Aberkennen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit allein aufgrund einer Parteimitgliedschaft einen „erheblichen mittelbaren Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Chancengleichheit der Parteien" darstelle. Mit anderen Worten: Wer Mitgliedern einer nicht verbotenen Partei systematisch Rechte entzieht, untergräbt damit die demokratische Grundordnung selbst – jene Ordnung, die man vorgeblich zu schützen behauptet.

Dieser Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Denn er offenbart ein Muster, das sich in den vergangenen Jahren quer durch die Republik beobachten lässt: Behörden, die sich – gestützt auf Einschätzungen des Verfassungsschutzes – anmaßen, quasi-richterliche Funktionen zu übernehmen und politisch unliebsame Bürger mit administrativen Mitteln zu drangsalieren. Ob Waffenentzug, Kontokündigungen oder berufliche Nachteile – die Methoden mögen variieren, das Ziel bleibt dasselbe: politische Einschüchterung.

Die Dimension des Problems

Laut Angaben des Thüringer Innenministeriums besaßen im April 2025 insgesamt 34 AfD-Mitglieder in Thüringen waffenrechtliche Erlaubnisse. Auf sie entfielen 154 registrierte Schusswaffen – 87 Langwaffen und 67 Kurzwaffen. Es handelt sich also um eine überschaubare Gruppe von Menschen, die offenkundig alle behördlichen Prüfungen zur persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit bestanden hatten, bevor man ihnen nachträglich das Parteibuch zum Verhängnis machen wollte.

Man stelle sich einmal vor, einer anderen Partei – sagen wir der Linken, deren Vorgängerorganisation SED immerhin eine Mauer mit Schießbefehl unterhielt – würde man mit derselben Konsequenz begegnen. Der Aufschrei wäre ohrenbetäubend. Doch bei der AfD scheint vielen Behördenvertretern jedes Mittel recht, solange es nur dem vermeintlich guten Zweck dient. Dass dabei rechtsstaatliche Grundsätze unter die Räder geraten, wird billigend in Kauf genommen.

Noch nicht das letzte Wort

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Gericht die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob die nächste Instanz den rechtsstaatlichen Kurs bestätigt – oder ob politischer Druck am Ende doch schwerer wiegt als juristische Sorgfalt.

Eines aber hat dieses Urteil bereits jetzt deutlich gemacht: In einem Rechtsstaat, der diesen Namen verdient, darf die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei niemals Grundlage für den Entzug bürgerlicher Rechte sein. Wer das anders sieht, hat das Wesen der Demokratie nicht verstanden – oder will es bewusst aushöhlen. Artikel 3 des Grundgesetzes formuliert es unmissverständlich: „Niemand darf wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden." Dass es im Deutschland des Jahres 2026 eines Gerichtsurteils bedarf, um an diese Selbstverständlichkeit zu erinnern, sollte jedem freiheitsliebenden Bürger zu denken geben.

Es ist höchste Zeit, dass sich Behörden wieder auf ihre eigentliche Aufgabe besinnen: die Durchsetzung von Recht und Gesetz – und nicht die Durchsetzung politischer Präferenzen.

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