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Kettner Edelmetalle
26.03.2026
10:00 Uhr

BGH zieht die Reißleine: Werbung für Cannabis-Behandlungen ab sofort verboten

Es ist ein Urteil, das aufhorchen lässt – und das in einer Zeit, in der die Grenzen zwischen seriöser Medizin und fragwürdigem Marketing zunehmend verschwimmen. Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass die Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegen das Heilmittelwerberecht verstößt. Eine Entscheidung, die man als längst überfällig bezeichnen darf.

Internetplattform als Vermittler – oder als Werbekanal?

Im konkreten Fall ging es um den Betreiber einer Internetplattform, der es Patienten ermöglichte, Behandlungsanfragen bei Ärzten für medizinisches Cannabis zu stellen. Was auf den ersten Blick wie ein harmloses Vermittlungsangebot wirken mag, entpuppte sich bei genauerer Betrachtung als das, was es in Wahrheit war: gezielte Publikumswerbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Die Wettbewerbszentrale hatte Klage eingereicht, weil sie in dem Internetauftritt einen klaren Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot erkannte.

Der Weg durch die Instanzen war dabei durchaus holprig. Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Unterlassungsantrag zunächst ab – eine Entscheidung, die man getrost als realitätsfern bezeichnen könnte. Erst das Berufungsgericht gab dem Antrag teilweise statt. Die Revision der Beklagten vor dem BGH blieb schließlich erfolglos.

BGH: Absatzförderung statt sachlicher Information

Die Karlsruher Richter stellten unmissverständlich fest, dass die Internetpräsentationen der Plattform darauf angelegt gewesen seien, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Dies gehe weit über eine „sachangemessene Information über mögliche Therapien" hinaus, so der BGH in seinem Urteil vom 26. März 2026 (Az.: I ZR 74/25). Eine klare Grenzziehung, die in Zeiten der zunehmenden Cannabis-Normalisierung bitter nötig war.

Man muss sich die Dimension dieses Urteils vor Augen führen: Seit der teilweisen Legalisierung von Cannabis in Deutschland hat sich ein regelrechter Wildwuchs an Plattformen und Anbietern entwickelt, die das Geschäft mit dem grünen Gold wittern. Dass dabei die Grenzen zwischen medizinischer Notwendigkeit und kommerzieller Vermarktung verschwimmen, war absehbar. Der BGH hat nun einen wichtigen Pflock eingeschlagen.

Ein Symptom einer größeren Entwicklung

Das Urteil wirft auch ein Schlaglicht auf die Folgen einer Politik, die Cannabis-Legalisierung als gesellschaftlichen Fortschritt verkauft hat, ohne die Konsequenzen ausreichend zu durchdenken. Während man in Berlin jahrelang damit beschäftigt war, den Konsum einer Droge zu normalisieren, entstanden im Windschatten dieser Entwicklung kommerzielle Strukturen, die das Gesundheitssystem und den Verbraucherschutz vor neue Herausforderungen stellen. Dass es nun die Gerichte richten müssen, was die Politik versäumt hat, ist bezeichnend für den Zustand der deutschen Regulierungspolitik.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel – und dazu gehört medizinisches Cannabis zweifelsfrei – unterliegen aus gutem Grund strengen Werbevorschriften. Diese Vorschriften existieren nicht, um den Zugang zu notwendigen Therapien zu erschweren, sondern um Patienten vor irreführender Beeinflussung zu schützen. Wer glaubt, dass aggressive Online-Werbung für Cannabis-Behandlungen dem Patientenwohl dient, der verwechselt Geschäftsinteressen mit Gesundheitsvorsorge.

Es bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil eine abschreckende Wirkung auf jene Plattformbetreiber entfaltet, die das Heilmittelwerberecht bislang als lästige Formalie betrachtet haben. Die Gesundheit der Bürger darf nicht zum Spielball kommerzieller Interessen werden – auch nicht unter dem Deckmantel vermeintlich progressiver Drogenpolitik.

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